VBE aktuell 41/18: Digitale Endgeräte für Lehrkräfte
06.12.2018
Das Gutachten für das NRW Parlament im Auftrag der grünen Landtagsfraktion spricht Klartext:
- Die Verpflichtung der Schulträger, eine am allgemeinen Stand der Technik entsprechende IT Ausstattung den Schulen und auch den Lehrkräften bereitzustellen, ist eindeutig aus dem § 79 SchulG ableitbar.
- Die Arbeit mit Computern und digitalen Medien ist gängige Praxis und aus den Kernlehrplänen ableitbar. Entsprechend benötigen Lehrkräfte Computer, um sich adäquat auf den Unterricht vorbereiten zu können.
- Die Schulträger sind in der Pflicht, Lehrkräften in der Schule Computer und digitale Medien in geeigneten Räumlichkeiten bereitzustellen oder, in Ermangelung von Räumlichkeiten, mobile Endgeräte anzuschaffen. Letzteres entspräche auch der Praxis, dass Lehrkräfte einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen. Wird keine der beiden Optionen angeboten, verstößt der Schulträger gegen seine Verpflichtung. In diesem Fall besteht die Option, den Dienstherrn auf Erstattung der privaten Anschaffungskosten zu verklagen.
- Die Aufgabe der Landesregierung als Dienstherr ist, auf die Umsetzung der Verpflichtung hinzuwirken und so der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Bediensteten hinsichtlich der Ausstattung mit Lehrmitteln nachzukommen.
Jetzt kommt es darauf an, dass sich Kommunen und Dienstherr zügig an einen Tisch setzen und für die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem § 79 SchulG kurzfristige Lösungen anbieten und nicht eine neue Runde des Ringens um Zuständigkeiten auf Kosten der Lehrkräfte einläuten.